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BGH, 25.09.1956 - 5 StR 320/56 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
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- BGH, 12.11.1953 - 3 StR 713/52
Auszug aus BGH, 25.09.1956 - 5 StR 320/56
Richtig ist auch, daß auf das Rechtsgut der Ehre, das § 185 StGB schützt, im Einzelfall verzichtet werden kann, und daß in einem Fälle, in dem ein rechtlich beachtlicher Verzicht auf die Beachtung der Ehre erfolgt ist, keine strafbare Beleidigung vorliegt (vgl BGH NJW 1954, 847 23 ; ebenso BGH 5 StR 523/55 vom 10.1.1956). - BGH, 01.10.1953 - 4 StR 224/53
Auszug aus BGH, 25.09.1956 - 5 StR 320/56
Es muß ein Fürwahrannehmen gegeben und nachweisbar sein, das sich auf bestimmte, vom Antragsberechtigten in Erfahrung gebrachte Tatsachen stützt, und zwar in einem Maße, daß ihm vom Standpunkt eines besonnenen Menschen aus der Entschluß zugemutet werden kann, gegen den Täter mit dem Vorwurf einer strafbaren Handlung hervorzutreten und die Strafverfolgung herbeizuführen (vgl RGSt 45, 128 [129]; 75, 298 [300]; ebenso BGH 4 StR 224/53 vom 1.10.1953). - BGH, 10.01.1956 - 5 StR 523/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 25.09.1956 - 5 StR 320/56
Richtig ist auch, daß auf das Rechtsgut der Ehre, das § 185 StGB schützt, im Einzelfall verzichtet werden kann, und daß in einem Fälle, in dem ein rechtlich beachtlicher Verzicht auf die Beachtung der Ehre erfolgt ist, keine strafbare Beleidigung vorliegt (vgl BGH NJW 1954, 847 23 ; ebenso BGH 5 StR 523/55 vom 10.1.1956). - RG, 12.08.1941 - 1 D 268/41
1. Welche Kenntnis vom äußeren Tatbestande des § 182 StGB. muß der zum …
Auszug aus BGH, 25.09.1956 - 5 StR 320/56
Es muß ein Fürwahrannehmen gegeben und nachweisbar sein, das sich auf bestimmte, vom Antragsberechtigten in Erfahrung gebrachte Tatsachen stützt, und zwar in einem Maße, daß ihm vom Standpunkt eines besonnenen Menschen aus der Entschluß zugemutet werden kann, gegen den Täter mit dem Vorwurf einer strafbaren Handlung hervorzutreten und die Strafverfolgung herbeizuführen (vgl RGSt 45, 128 [129]; 75, 298 [300]; ebenso BGH 4 StR 224/53 vom 1.10.1953). - RG, 07.07.1911 - V 458/11
1. Bis wann muß der Strafantrag gestellt sein? Von welchem Zeitpunkt ab kann er …
Auszug aus BGH, 25.09.1956 - 5 StR 320/56
Es muß ein Fürwahrannehmen gegeben und nachweisbar sein, das sich auf bestimmte, vom Antragsberechtigten in Erfahrung gebrachte Tatsachen stützt, und zwar in einem Maße, daß ihm vom Standpunkt eines besonnenen Menschen aus der Entschluß zugemutet werden kann, gegen den Täter mit dem Vorwurf einer strafbaren Handlung hervorzutreten und die Strafverfolgung herbeizuführen (vgl RGSt 45, 128 [129]; 75, 298 [300]; ebenso BGH 4 StR 224/53 vom 1.10.1953).